Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Eilverfahren verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen die Ausgaben der GKV an die Einnahmenentwicklung angepasst werden. Eine erste Bewertung zeigt jedoch, dass die Maßnahmen vor allem auf kurzfristige Einsparungen zulasten der Klinken setzen.
Krankenhausversorgung: Pauschale Kürzungen auf Systemebene
Für Krankenhäuser steht vor allem die generelle Begrenzung der Einnahmen im Mittelpunkt. Für 2027 bis 2029 gilt die um einen Prozentpunkt geminderte Grundlohnrate als Veränderungswert, anschließend wird die Meistbegünstigungsklausel umgekehrt. Zudem wird die Refinanzierung von Tarifsteigerungen auf 50 Prozent begrenzt und im Psych-Bereich eine automatische Absenkung des Gesamtbetrags bei unbesetzten Stellen eingeführt.
Das Ziel des Gesetzgebers, die Ausgaben der GKV an deren Einnahmen anzupassen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Weniger nachvollziehbar ist jedoch, dass gleichzeitig an den Instrumenten festgehalten wird, die in den letzten Jahren maßgeblich zu steigenden Kosten beigetragen haben.
Dies zeigt sich vor allem bei den Pflegepersonaluntergrenzen. Sie werden zwar als Leistungsgruppenvorgabe gestrichen, gleichzeitig erhält die Selbstverwaltung den Auftrag, die Sanktionsvereinbarung so anzupassen, dass ein „regelmäßiges Unterschreiten“ verhindert wird. Damit bleiben zentrale Personalvorgaben unabhängig vom tatsächlichen Personalbedarf in der Versorgung das maßgebliche Steuerungsinstrument.
Auch bei der Finanzierung des Pflegepersonals bleibt das Gesetz hinter den Erwartungen zurück. Statt die Pflegepersonalkosten wieder in das DRG-System einzugliedern, wird das Pflegebudget künftig durch den Veränderungswert begrenzt, die Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen schrittweise beendet und an der mit dem KHAG eingeführten tätigkeitsbezogenen Begrenzung festgehalten. Das Ergebnis ist ein Finanzierungssystem, das weder dem Grundsatz unternehmerischer Entscheidungsfreiheit noch dem Prinzip der Selbstkostendeckung entspricht.
Zusätzliche Konfliktfelder entstehen durch die Ausweitung der Fallzusammenlegung und höhere MD-Prüfquoten. Zugleich bleibt mit der tätigkeitsbezogenen Begrenzung des Pflegebudgets ein bereits heute streitanfälliger Bereich bestehen. Die Klarstellung, dass diese Regelung erst ab 2027 gelten soll, entschärft das Problem nur geringfügig.
Ansätze zur Effizienzsteigerung enthält das Gesetz zwar, sie bleiben jedoch halbherzig. Die Einführung von Kurzzeitfallpauschalen entfaltet neben weiterhin bestehenden Hybrid-DRG und AOP-Leistungen nur begrenzte Wirkung. Die Abschaffung einzelner Personalbemessungsinstrumente reduziert zwar den Bürokratieaufwand, führt aber nicht zu mehr Wirtschaftlichkeit, solange zentrale Personalvorgaben unverändert bestehen bleiben.
Reha und Vorsorge: Ausgabendeckel und Tarifrefinanzierung nur mit Tarifbindung
Auch für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen werden die Vergütungssatzerhöhungen auf die Grundlohnsumme begrenzt und für die Jahre 2027 bis 2029 jeweils um ein Prozentpunkt gemindert. Zudem müssen Personalkosten nicht mehr als wirtschaftlich anerkannt werden, es sei denn, die Einrichtung ist tarifgebunden. Tarifbedingte Vergütungssteigerungen dürfen künftig bis zu 50 Prozent oberhalb der Veränderungsrate nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass nur rund die Hälfte der Einrichtungen tarifgebunden ist. Die übrigen orientieren sich vielfach an Tarifverträgen, ohne selbst tarifgebunden zu sein.
Sparen ohne klare Linie
Das Gesetz verfolgt im Wesentlichen einen einseitigen Konsolidierungsansatz. Die Refinanzierung wird begrenzt, während den Kliniken bei zentralen Kostenfaktoren weiterhin nur geringe Gestaltungsspielräume verbleiben. Insbesondere die unveränderten Personalvorgaben wie die Pflegepersonaluntergrenzen bzw. die PPP-RL in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung erschweren es, vorhandene Effizienzpotenziale zu nutzen.
Die Folge dürfte ein weiter steigender wirtschaftlicher Druck auf die Kliniken sein. Besonders betroffen sind freigemeinnützige und private Träger, die anders als kommunale Krankenhäuser und Eigeneinrichtungen der Deutschen Rentenversicherung keinen Defizitausgleich erhalten. Der in der Protokollerklärung angekündigte Rechnungszuschlag für Krankenhäuser sowie die vorgesehenen Erleichterungen bei Dokumentations- und Nachweispflichten dürften diese Belastungen kaum kompensieren.